Eine solche würde vorliegend aber ohnehin nicht genügen, weil die Einheit mit dem Gesamtbauwerk ausserdem in funktioneller und baulicher Hinsicht gegeben sein müsste. Wie gezeigt, ist dies nicht der Fall, denn der strittigen Anschlussaufhebung kommt baulich nicht nur eine gewisse, sondern eine erhebliche Selbständigkeit zu (vgl. BGE 122 II 265 E.5), weshalb eine Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen ist. Die Schliessung hätte deshalb nicht im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren angeordnet werden dürfen.