Insofern mag ein gewisser Zusammenhang zwischen der Strassenschliessung und dem Bahnprojekt bestehen; angesichts der zitierten Strassenverkehrsvorschriften kann er aber nur von untergeordneter Bedeutung sein. Keinesfalls ist dieser Zusammenhang derart, dass von einer betrieblichen Einheit mit dem Bahnvorhaben gesprochen werden könnte. Eine solche würde vorliegend aber ohnehin nicht genügen, weil die Einheit mit dem Gesamtbauwerk ausserdem in funktioneller und baulicher Hinsicht gegeben sein müsste.