Behinderungen der Bahn durch im Stau stehende Motorfahrzeuge können dort nicht ganz ausgeschlossen werden, obwohl an sich gilt, dass der Strassenbahn das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen ist (Art. 38 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG], SR 741.01) und Fahrzeuge nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,5 Meter neben der nächsten Schiene halten dürfen (Art. 25 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11). Insofern mag ein gewisser Zusammenhang zwischen der Strassenschliessung und dem Bahnprojekt bestehen;