Wegen der Entflechtung von Strasse und Schiene würden selbst jene beschwerdeführerischen Variantenvorschläge, welche die Ringstrasse unmittelbar beanspruchen - im Extremfall die uneingeschränkte Zu- und Wegfahrt über die Ringstrasse - den Bahnbetrieb an dieser Stelle nicht tangieren bzw. stören. Ein Indiz für die fehlende Einheit von Anschlussaufhebung und Bahnprojekt ist auch, dass für die Vorinstanz offenbar nichts dagegen sprach, es - über eine Auflage zulasten der Beschwerdegegnerin - zuzulassen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden für den Fall einer nicht rechtzeitigen Verwirklichung der rückwärtigen Erschliessung über die Ringstrasse erschlossen bleibt,