4 Fahrzeuge die Bahnlinie deshalb nicht queren müssen, bleibt die ergriffene Massnahme ohne direkten Einfluss auf den Bahnbetrieb. Deshalb fehlt ein enger Zusammenhang zwischen der angeordneten Anschlussaufhebung und der Glattalbahn auch in betrieblicher und funktioneller Hinsicht. Wegen der Entflechtung von Strasse und Schiene würden selbst jene beschwerdeführerischen Variantenvorschläge, welche die Ringstrasse unmittelbar beanspruchen - im Extremfall die uneingeschränkte Zu- und Wegfahrt über die Ringstrasse - den Bahnbetrieb an dieser Stelle nicht tangieren bzw. stören.