Was das Bauplanerische betrifft, bedeutet das, dass die strittige Strassenschliessung auch ohne den Bau der Glattalbahn angeordnet worden wäre - wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt. Weil die vorderseitige Anbindung der Ringstrasse ein Aspekt der Erschliessung in deren Gesamtheit ist, kann sie nicht losgelöst davon betrachtet werden, welche Lösung auf der Rückseite gewählt wird. Damit steht der Bezug zum kommunalen Quartierplanverfahren, welches als einziges die Möglichkeit für eine ganzheitliche Beurteilung bietet, im Vordergrund.