Diese bauliche Massnahme wäre nur dann entsprechend dem Bestimmungszweck des Gesamtbauwerks zusammen mit diesem im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu bewilligen gewesen, wenn sie als Teil einer gemischten Baute oder Anlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 18 EBG zu betrachten ist. Diese Zugehörigkeit ist dann gegeben, wenn die Anschlussaufhebung in baulicher, betrieblicher und funktioneller Hinsicht zusammen mit dem Rest als eine Einheit erscheint (BGE 111 Ib 38 E. 6, BGE 116 Ib 400 E. 5 und BGE 122 II 265 E. 5). 6.4.1.