6.4. Schwieriger zu beurteilen ist, ob auch die Aufhebung des Anschlusses der Industrie- an die Ringstrasse im eisenbahnrechtlichen Verfahren angeordnet werden durfte. Diese bauliche Massnahme wäre nur dann entsprechend dem Bestimmungszweck des Gesamtbauwerks zusammen mit diesem im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu bewilligen gewesen, wenn sie als Teil einer gemischten Baute oder Anlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 18 EBG zu betrachten ist.