Die Glattalbahn gilt als Nebenbahn im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EBG bzw. als Stadtbahn. Im Bereich der Ringstrasse und andernorts bilden die eigentliche Bahninfrastruktur sowie die unmittelbar durch die Linienführung der Bahn bedingten baulichen Veränderungen der Strasse selber eine untrennbare Einheit, weswegen diese Projektkomponenten alle im gleichen Verfahren zu bewilligen waren. Und weil das Gesamtwerk hauptsächlich in der Neuerrichtung einer Bahn besteht, durch sie erst nötig und im Wesentlichen durch ihre Bedürfnisse bestimmt wird sowie überwiegend ihrem Betrieb dient, war die Anlage im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu bewilligen.