3 Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, die Durchführung zweier paralleler Verfahren für gemischte Bauten und Anlagen sei nicht ausgeschlossen (BGE 127 II 227 E. 4). 6.3. Bei der Glattalbahn handelt es sich um ein schienengebundenes Transportmittel mit eigenem Trassee, wobei mehrheitlich Flächen öffentlicher Strassen in Anspruch genommen werden sollen, so auch ein Teil der Ringstrasse. Die Glattalbahn gilt als Nebenbahn im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EBG bzw. als Stadtbahn.