Sie bringen vor, die Schliessung sei sowohl im falschen Verfahren wie auch im falschen Zeitpunkt beschlossen worden. Vorab ist deshalb zu klären, ob die Vorinstanz befugt war, die strittige Strassenschliessung im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens zu verfügen. 6.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) dürfen Eisenbahnanlagen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden, wobei mit Ausnahme gewisser Grossprojekte die Vorinstanz Genehmigungsbehörde ist. Im Sinne der Verfahrenskoordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen