2 Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Bahnbetreiberin sowie die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich beantragen ebenfalls die Abweisung, jedoch nur soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Aus den Erwägungen: (…) 6. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, für die durch die Vorinstanz festgesetzte Aufhebung der Einmündung der Industrie- in die Ringstrasse im Plangenehmigungsverfahren habe weder eine rechtliche Grundlage noch eine sachliche Veranlassung bestanden. Sie bringen vor, die Schliessung sei sowohl im falschen Verfahren wie auch im falschen Zeitpunkt beschlossen worden.