Sie beantragen die Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung im Umfang der sie betreffenden Strassenschliessung. Dem BAV (Vorinstanz) werfen sie mangelnde Koordination vor. Sie sind der Meinung, über das vorderseitige Schicksal ihrer Anschlussstrasse könne erst entschieden werden, wenn feststeht, dass eine adäquate rückwärtige Alternativerschliessung für ihr Grundstück überhaupt möglich ist. Deshalb sei die entsprechende Festsetzung durch das Quartierplanverfahren, welches die Gemeinde Dübendorf gegenwärtig durchführt, abzuwarten und das vorliegende Verfahren bis dahin zu sistieren.