1 ist hingegen nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, wenn diese Schliessung mit dem Bahnvorhaben keine bauliche, betriebliche und funktionelle Einheit bildet (E. 6). - Darüber hinaus gebieten auch die Grundsätze der Koordination, über eine allfällige Aufhebung des Strassenanschlusses im laufenden, kommunalen Quartierplanverfahren zu befinden, welches sich mit der Erschliessung der betroffenen Grundstücke befasst (E. 7).