{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-67--_2004-12-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007040.pdf?ID=150007040", "Checksum": "634a93bab3c3255b2807863435ee9060"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:53", "Checksum": "856be449f6719f9011f8f7afa428c2b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r\n\n 8\nunnötig präjudiziert hat, das Abstimmen einer Massnahme auf ihr rechtliches\nund tatsächliches Umfeld unterlassen und dies ausserdem für die Zukunft\nverunmöglicht. Damit hat sie gegen die Koordinationsgrundsätze verstossen.\n7.4. Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert zum\nVorwurf geäussert, sie habe unzureichend koordiniert. Auf entsprechende\nKritik der Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren hat sie mit einer\nAuflage reagiert, mit welcher sie die Beschwerdegegnerin zur Gewährleistung\neiner adäquaten Erschliessung der fraglichen Liegenschaft verpflichtet.\nDamit genügt sie den Anforderungen der Koordination jedoch nicht, denn\nsie übersieht, dass diese Lösung gerade nicht Gewähr für eine umfassende,\nalle Interessen und anwendbare Normen berücksichtigende Betrachtung\nbietet. Zwar bleibt für die Beschwerdeführenden die vorderseitige Anbindung\nvorderhand sichergestellt. Sobald die rückwärtige Erschliessung aber\nfeststeht bzw. auch baulich realisiert ist, fällt diese Garantie dahin, ohne\ndass zuvor eine Gesamtbetrachtung der Interessen erfolgt wäre. Im Rahmen\ndes Quartierplanverfahrens sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren\ngegen die schlussendlich verfügte Variante werden die Beschwerdeführenden\nihre Vorschläge, die allesamt die Vorderseite betreffen, nicht mehr ins\nSpiel bringen können, weil dem die Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen\nPlangenehmigungsverfügung entgegenstehen würde. Auch ist nicht\nanzunehmen, dass sich die kantonalen bzw. kommunalen Behörden gegen\ndie Auffassung der Vorinstanz bezüglich Zuständigkeit stellen und eine\nWiederherstellung der Anbindung an die Ringstrasse auch nur ins Auge fassen\nwürden, selbst wenn ihnen das sachlich angezeigt erschiene.\n7.5. Für die Beschwerdegegnerin ist koordinationsrechtlich relevant,\ndass die angefochtene Verfügung mit dem Einleitungsbeschluss der Stadt\nDübendorf vom 20. September 2001, welcher unter anderem festhalte, die\nbestehende Einmündung der Industrie- in die Ringstrasse sei aufzuheben,\nübereinstimmt. Im nachfolgenden Rekursverfahren sei der Einwand,\neine rückwärtige Erschliessung der Ringstrassengrundstücke sei verfrüht,\nrechtskräftig abgewiesen worden, weshalb die Festlegung auch für die\nBeschwerdeführenden, die hätten rekurrieren können, Gültigkeit erhalten\nhabe. Gleiches gelte für die Verfügung vom 4. Oktober 2002, mit welcher die\nBaudirektion die Einleitung des Quartierplanverfahrens genehmigt habe.\nSomit treffe es nicht zu, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht gegen «die\nvom Regierungsrat verfügte rückwärtige Erschliessung» wehren können.\nMit einem Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss kann nur geltend gemacht\nwerden, die Voraussetzungen zur Durchführung des (Quartierplan-)Verfahrens\nfehlten (§ 148 Abs. 2 PBG). Die Genehmigung der Verfahrenseinleitung\nkann ebenfalls nur wegen Fehlens dieser Voraussetzungen verweigert\nwerden (§ 149 PBG). Die strittige Schliessung konnte daher von vornherein\nnicht Thema der Rekursverfahren vor der Zürcher Baudirektion sein.\nErst recht nicht ersichtlich ist, wie sich die Beschwerdeführenden gegen\nden Regierungsratsbeschluss hätten wenden sollen. Abgesehen davon\nist es nicht so, dass der Regierungsrat die Strassenanbindung förmlich\naufgehoben hat. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses, wonach\nlediglich «Kenntnis davon genommen wird, dass die Stadt Dübendorf für die\nDurchführung der planungs- und baurechtlich erforderlichen Schritte für\ndie rechtzeitige Verwirklichung der rückwärtigen Erschliessung Hochbord\nsowie deren Umsetzung verantwortlich ist» sowie aufgrund der Überlegung,\n\n9\ndass die Vorinstanz die Schliessung nicht hätte anordnen müssen, wenn der\nRegierungsrat dies zuvor schon getan hätte. Ausserdem ist zu beachten, dass\nder Beschluss gerade nicht von der vorderseitigen Anschlussaufhebung\nspricht, sondern im Wesentlichen die Linienführung der Glattalbahn zum\nGegenstand hat. Insofern kann also auch nicht die Rede davon sein, die\nVorinstanz habe für eine gehörige Koordination gesorgt, indem sie ihren\nSchliessungsentscheid mit dem Beschluss des Zürcher Regierungsrats vom\n13. Juni 2001 abgestimmt habe. Die Abstimmung hätte mit dem kommunalen\nVerfahren, welches die regierungsrätlichen Planungsvorgaben aufzunehmen\nund zu konkretisieren hat, erfolgen sollen.\nDaher bleibt es dabei, dass die Vorinstanz vorliegend die Grundsätze der\nKoordination missachtet hat.\n8. Wäre die Vorinstanz zuständig gewesen, könnte der Mangel, welcher der\nPlangenehmigungsverfügung wegen der Missachtung der Koordinationsregeln\ninnewohnt, behoben werden, indem die Verfügung im verlangten Umfang\naufgehoben und die Vorinstanz angewiesen würde, das Verfahren solange zu\nsistieren, bis im Quartierplanverfahren über die rückwärtige Erschliessung\nder fraglichen Liegenschaft entschieden ist. Da die Anordnung aber\nüberdies nicht im eisenbahnrechtlichen Verfahren hätte ergehen dürfen,\nfällt der REKO/INUM nur die Befugnis zu, die angefochtene Verfügung im\nverlangten Umfang aufzuheben. Über die konkrete Anbindung der Industriean die Ringstrasse ist zusammen mit der rückwärtigen Erschliessung\nim kommunalen Quartierplanverfahren zu befinden. Deshalb kann die\nREKO/INUM nicht auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden, es\nsei auf die Schliessung des Anschlusses zu verzichten, eventuell sei zumindest\ndie direkte Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin zu gewährleisten,\neintreten; denn damit wird von ihr letztlich die positive Regelung der\nvorderseitigen Anschlussgestaltung verlangt. In diesem Punkt ist die Sache an\ndie Dübendorfer Quartierplanverantwortlichen zu überweisen.\n(…)\n[87] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter\nhttp://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/\nbundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf\n\n"}