{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-67--_2004-12-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007040.pdf?ID=150007040", "Checksum": "634a93bab3c3255b2807863435ee9060"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:53", "Checksum": "856be449f6719f9011f8f7afa428c2b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r\n\n 7\nsind; trotzdem bleibt es möglich, dass mehrere erstinstanzliche Behörden\nentscheiden, wobei diese dann zumindest qualitativ für eine Koordination\nzu sorgen haben (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4b; Botschaft, a.a.O., S. 2593). Wenn\nalle Entscheide an einer Stelle konzentriert werden, spricht man vom\nKonzentrations-, andernfalls vom Koordinationsmodell (Marti, a.a.O., N. 3\nzu Art. 25a). Inhaltlich geht es bei der Koordination um die Vermeidung\nvon Widersprüchen sowie darum, dass anstelle von bloss sektoriellen\nBetrachtungen eine Interessenabwägung mittels methodischem Dreischritt\n- Ermittlung, Beurteilung und Optimierung der berührten Interessen - für\nTransparenz und Ergebnisgerechtigkeit sorgt (Bandli, a.a.O., S. 512).\n7.3. Da die Aufhebung des Strassenanschlusses vorliegend zumindest nicht\nüberwiegend durch die Bedürfnisse der Bahn bedingt ist (E. 6.4.2), muss sie\nals Teilaspekt der Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden\nbetrachtet werden (E. 6.4.1). Damit wiederum befasst sich das kommunale\nQuartierplanverfahren und zwar aus einer das ganze Hochbord\neinschliessenden Optik. Entsprechend den Vorgaben des Zürcher\nRegierungsrats ist die rückwärtige Erschliessung der Liegenschaften\nwestlich der Ringstrasse Ziel bzw. Aufgabe dieses Verfahrens. Somit wird der\nQuartierplan, sofern es gelingt, die jeweiligen Grundstücke ausreichend von\nhinten zu erschliessen, auch die Aufhebung des entsprechenden Anschlusses\nan die Ringstrasse vorsehen können. Das Quartierplanverfahren erscheint\nsomit als geeigneter, um bezüglich Erschliessung zusammen mit dem\nrück- auch über das vorderseitige Schicksal der an der Industriestrasse\ngelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu befinden. Insofern\nhätte von einer sachgerechten Abstimmung der Zuständigkeiten im\nkoordinationsrechtlichen Sinne gesprochen werden können, wenn die\nVorinstanz den Entscheid den kommunalen Behörden überlassen hätte, zumal\nsie ihre eigene Zuständigkeit wegen des fehlenden engen Zusammenhangs\nzum Bahnprojekt nicht als zwingend hätte erachten dürfen. Das gilt umso\nmehr, wenn man bedenkt, dass das Quartierplanverfahren im Verzug\nist. Von einer solchen Kompetenzordnung gehen im Übrigen auch die\nkommunalen Quartierplanverantwortlichen aus, halten sie im 1. Entwurf\ndes erläuternden Berichts unter dem Titel Koordination mit der Glattalbahn\ndoch fest, der Quartierplan nehme die erforderlichen Aufhebungen der\nStrassenanschlüsse der Sonnental-, Industrie- und Lager- an die Ringstrasse\nvor, lege die entsprechenden Kehrplätze fest und schaffe die entsprechenden\nneuen internen Verbindungen. Durch das Vorgehen der Vorinstanz,\nwelche den Anschluss bereits jetzt definitiv schliesst, wird eine sorgfältige\nInteressenabwägung verunmöglicht. Indem die Vorinstanz ohne Not\nheute raumwirksam tätig wird, schränkt sie nicht nur den Spielraum des\nQuartierplans ein, sondern untergräbt die Möglichkeit, dass die auf die\nBeibehaltung einer vorderseitigen Anschliessung abzielenden Vorschläge\nder Beschwerdeführenden mit der dereinstigen behördlichen Variante auf\nder Rückseite verglichen werden können. Zu prüfen, welche dieser Lösungen\nrechtskonform sind und welche von ihnen als die sachgerechteste erscheint,\nwird nichts mehr nützen, da bereits verbindlich entschieden ist. Somit hat die\nVorinstanz, indem sie selber verfügt und den Entscheid einer anderen Behörde\n\n"}