{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-67--_2004-12-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007040.pdf?ID=150007040", "Checksum": "634a93bab3c3255b2807863435ee9060"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:53", "Checksum": "856be449f6719f9011f8f7afa428c2b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r\n\n 5\n(vgl. E. 7) in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen. Dass die Arbeiten am\nQuartierplan in enger Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin erfolgen,\nist denn auch ausdrücklich vorgesehen.\n6.4.2. Steht somit fest, dass die Strassenschliessung nicht als Teil des\nGesamtbauwerks zu betrachten ist, fragt sich, ob sie nicht deshalb gleichwohl\nim eisenbahnrechtlichen Verfahren zu genehmigen gewesen wäre, weil\nsie - für sich betrachtet - ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb\nder Bahn dient (Art. 18 Abs. 1 EBG). Dies ist zu verneinen, denn gegen\neine solche Zweckbestimmung sprechen einerseits die Gründe, welche\nhiervor bereits angeführt worden sind um aufzuzeigen, dass die strittige\nMassnahme funktionell und betrieblich nicht oder nur untergeordnet mit\ndem Gesamtbauwerk zusammenhängt (vgl. E. 6.4.1). Andererseits ist zu\nbeachten, dass für die kantonalen Stellen, welche sich vor dem Entscheid\nder Vorinstanz zum Fragekomplex geäussert haben, die Bahnbedürfnisse\nnicht im Vordergrund standen. Vielmehr war es für sie wichtig, über eine\nEntflechtung der Verkehrsströme entlastend auf den Strassenverkehr\neinzuwirken und diesen zu reduzieren: So führte der Zürcher Regierungsrat\nin seinem Beschluss vom 13. Juni 2001 aus, das Gebiet Hochbord müsse\ndurchgehend rückwärtig erschlossen werden, um trotz der ebenerdigen\nFührung der Glattalbahn auf der Ringstrasse den Verkehrsfluss gewährleisten\nzu können. Zu den vorgesehenen Massnahmen, zu denen er auch den\nAusbau des Knotens Zürich-/Hochbordstrasse zählte, welcher seinerseits\nVoraussetzung für die rückwärtige Erschliessung Hochbord ist, hielt er\nfest, sie (die Massnahmen) seien auf ein Angebot in der Ringstrasse für\n24’000 Fahrzeuge pro Tag und die Führung von zwei Stadtbahnlinien je im\n10-Minuten-Takt ohne nennenswerte Wartezeiten ausgelegt. Das kantonale\nTiefbauamt sprach in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2004 von einer\ngesamtverkehrlich optimierten Lösung. Ausserdem haben im vorliegenden\nVerfahren weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz oder die\nanderen Verfahrensbeteiligten vorgebracht, die Strassenschliessung diene\n(überwiegend) Bahnzwecken.\n7. Das Bundesgericht schliesst Ausnahmen von der Regel, wonach\nalle zu einer gemischten Baute oder Anlage gehörenden Teile in ein\nund demselben Verfahren zu bewilligen sind, nicht gänzlich aus (BGE\n127 II 227 E. 4a). Angesichts dessen gelangt man auch aufgrund der\nfolgenden Überlegungen zu den Koordinationsgrundsätzen zum Ergebnis,\ndass die Strassenanbindung im hier zu beurteilenden Fall nicht im\neisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren hätte aufgehoben\nwerden dürfen. Ausgehend von der Kritik der Beschwerdeführenden, die\nPlanungsbehörden hätten das Plangenehmigungs- und Quartierplanverfahren\nformell und materiell koordinieren müssen, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz\nrichtig vorgegangen ist, vorausgesetzt sie hätte sich für die strittige\nAnordnung zu Recht als grundsätzlich zuständig erachtet. Gemäss den\nBeschwerdeführenden kann wegen des engen Sachzusammenhangs der\nbeiden Verfahren über die vollständige oder teilweise Aufhebung des\nvorderseitigen Anschlusses erst entschieden werden, wenn im Rahmen des\n\n"}