{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-67--_2004-12-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007040.pdf?ID=150007040", "Checksum": "634a93bab3c3255b2807863435ee9060"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:53", "Checksum": "856be449f6719f9011f8f7afa428c2b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r\n\n 4\nFahrzeuge die Bahnlinie deshalb nicht queren müssen, bleibt die\nergriffene Massnahme ohne direkten Einfluss auf den Bahnbetrieb.\nDeshalb fehlt ein enger Zusammenhang zwischen der angeordneten\nAnschlussaufhebung und der Glattalbahn auch in betrieblicher und\nfunktioneller Hinsicht. Wegen der Entflechtung von Strasse und Schiene\nwürden selbst jene beschwerdeführerischen Variantenvorschläge,\nwelche die Ringstrasse unmittelbar beanspruchen - im Extremfall die\nuneingeschränkte Zu- und Wegfahrt über die Ringstrasse - den Bahnbetrieb\nan dieser Stelle nicht tangieren bzw. stören. Ein Indiz für die fehlende\nEinheit von Anschlussaufhebung und Bahnprojekt ist auch, dass für\ndie Vorinstanz offenbar nichts dagegen sprach, es - über eine Auflage\nzulasten der Beschwerdegegnerin - zuzulassen, dass die Liegenschaft der\nBeschwerdeführenden für den Fall einer nicht rechtzeitigen Verwirklichung\nder rückwärtigen Erschliessung über die Ringstrasse erschlossen bleibt,\nnachdem und obwohl die Glattalbahn ihren Betrieb bereits aufgenommen\nhat. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin gegen\ndie Auflage gewehrt bzw. die Vorinstanz diese gar nicht erst angeordnet\nhätte, wenn bahntechnische oder -rechtliche Überlegungen einer\nsolchen Lösung entgegengestanden hätten. Ewas südlich der heutigen\nIndustriestrasseeinmündung soll die Glattalbahn die Ringstrasse kreuzen,\num auf deren Ostseite weiterzufahren. Behinderungen der Bahn durch\nim Stau stehende Motorfahrzeuge können dort nicht ganz ausgeschlossen\nwerden, obwohl an sich gilt, dass der Strassenbahn das Geleise freizugeben\nund der Vortritt zu lassen ist (Art. 38 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes\nvom 19. Dezember 1958 [SVG], SR 741.01) und Fahrzeuge nicht auf dem\nStrassenbahngeleise und nicht näher als 1,5 Meter neben der nächsten\nSchiene halten dürfen (Art. 25 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung\nvom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11). Insofern mag ein gewisser\nZusammenhang zwischen der Strassenschliessung und dem Bahnprojekt\nbestehen; angesichts der zitierten Strassenverkehrsvorschriften kann\ner aber nur von untergeordneter Bedeutung sein. Keinesfalls ist dieser\nZusammenhang derart, dass von einer betrieblichen Einheit mit dem\nBahnvorhaben gesprochen werden könnte. Eine solche würde vorliegend\naber ohnehin nicht genügen, weil die Einheit mit dem Gesamtbauwerk\nausserdem in funktioneller und baulicher Hinsicht gegeben sein müsste. Wie\ngezeigt, ist dies nicht der Fall, denn der strittigen Anschlussaufhebung kommt\nbaulich nicht nur eine gewisse, sondern eine erhebliche Selbständigkeit zu (vgl.\nBGE 122 II 265 E.5), weshalb eine Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zu verneinen ist. Die Schliessung hätte deshalb nicht im\neisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren angeordnet werden dürfen.\nAnzufügen bleibt, dass allfällige eisenbahnrechtliche Gesichtspunkte nicht\nunberücksichtigt bleiben, wenn über die Schliessung des Anschlusses oder\nmögliche Alternativen in einem kantonalen Verfahren bzw. im kommunalen\nQuartierplanverfahren entschieden wird. Die Quartierplanverantwortlichen\nmüssen die Interessen der Bahn nicht zuletzt aus Gründen der Koordination\n\n"}