{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-67--_2004-12-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007040.pdf?ID=150007040", "Checksum": "634a93bab3c3255b2807863435ee9060"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:53", "Checksum": "856be449f6719f9011f8f7afa428c2b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r\n\n 3\nBewilligungsverfahren durchzuführen ist, hat das Bundesgericht jedoch\nfestgehalten, die Durchführung zweier paralleler Verfahren für gemischte\nBauten und Anlagen sei nicht ausgeschlossen (BGE 127 II 227 E. 4).\n6.3. Bei der Glattalbahn handelt es sich um ein schienengebundenes\nTransportmittel mit eigenem Trassee, wobei mehrheitlich Flächen öffentlicher\nStrassen in Anspruch genommen werden sollen, so auch ein Teil der\nRingstrasse. Die Glattalbahn gilt als Nebenbahn im Sinne von Art. 2 Abs. 1\nEBG bzw. als Stadtbahn. Im Bereich der Ringstrasse und andernorts bilden die\neigentliche Bahninfrastruktur sowie die unmittelbar durch die Linienführung\nder Bahn bedingten baulichen Veränderungen der Strasse selber eine\nuntrennbare Einheit, weswegen diese Projektkomponenten alle im gleichen\nVerfahren zu bewilligen waren. Und weil das Gesamtwerk hauptsächlich\nin der Neuerrichtung einer Bahn besteht, durch sie erst nötig und im\nWesentlichen durch ihre Bedürfnisse bestimmt wird sowie überwiegend\nihrem Betrieb dient, war die Anlage im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu\nbewilligen.\n6.4. Schwieriger zu beurteilen ist, ob auch die Aufhebung des Anschlusses der\nIndustrie- an die Ringstrasse im eisenbahnrechtlichen Verfahren angeordnet\nwerden durfte. Diese bauliche Massnahme wäre nur dann entsprechend\ndem Bestimmungszweck des Gesamtbauwerks zusammen mit diesem im\neisenbahnrechtlichen Verfahren zu bewilligen gewesen, wenn sie als Teil\neiner gemischten Baute oder Anlage im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zu Art. 18 EBG zu betrachten ist. Diese Zugehörigkeit ist\ndann gegeben, wenn die Anschlussaufhebung in baulicher, betrieblicher und\nfunktioneller Hinsicht zusammen mit dem Rest als eine Einheit erscheint (BGE\n111 Ib 38 E. 6, BGE 116 Ib 400 E. 5 und BGE 122 II 265 E. 5).\n6.4.1. Das Verkehrskonzept des im Entstehen begriffenen Quartierplans,\nwelcher festlegen wird, wie die rückwärtige Erschliessung Hochbord konkret\nauszugestalten ist (vgl. §§ 123 ff. des kantonal zürcherischen Gesetzes vom\n7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht [PBG],\nLS 700.1), beruht auf einem «internen» und damit vom Glattalbahnprojekt\ngrundsätzlich unabhängigen Konzept, welches seinerseits das Abhängen\nder Anschlussstrassen vom Hochbord auf die Ringstrasse vorsieht. Was das\nBauplanerische betrifft, bedeutet das, dass die strittige Strassenschliessung\nauch ohne den Bau der Glattalbahn angeordnet worden wäre - wenngleich zu\neinem späteren Zeitpunkt. Weil die vorderseitige Anbindung der Ringstrasse\nein Aspekt der Erschliessung in deren Gesamtheit ist, kann sie nicht losgelöst\ndavon betrachtet werden, welche Lösung auf der Rückseite gewählt wird.\nDamit steht der Bezug zum kommunalen Quartierplanverfahren, welches\nals einziges die Möglichkeit für eine ganzheitliche Beurteilung bietet, im\nVordergrund. Dieser Meinung scheint auch die Beschwerdegegnerin zu sein,\nwenn sie ausführt, die Schliessung der Einmündung der Industrie- in die\nRingstrasse sei eine Folge des Quartierplans und nicht des Baus der Stadtbahn.\nSodann leuchtet, was die Bauausführung angeht, ohne weiteres ein, dass die\nSchliessung unabhängig vom eigentlichen Bahnprojekt realisiert werden kann.\nDa auf dem fraglichen Abschnitt Strasse und Schiene voneinander\nentflochten sind, das Bahntrassee östlich der beiden dem Strassenverkehr\nzur Verfügung stehenden Fahrspuren zu liegen kommen wird, und\ndie aus der Industriestrasse kommenden bzw. in sie wegfahrenden\n\n"}