{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-67--_2004-12-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007040.pdf?ID=150007040", "Checksum": "634a93bab3c3255b2807863435ee9060"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 10.12.2004 JAAC 69.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:53", "Checksum": "856be449f6719f9011f8f7afa428c2b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 10.12.2004 JAAC 69.67 \r\n\n 2\nDie Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Bahnbetreiberin\nsowie die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich beantragen ebenfalls\ndie Abweisung, jedoch nur soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten\nwerden kann.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n6. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, für die durch die Vorinstanz\nfestgesetzte Aufhebung der Einmündung der Industrie- in die Ringstrasse im\nPlangenehmigungsverfahren habe weder eine rechtliche Grundlage noch eine\nsachliche Veranlassung bestanden. Sie bringen vor, die Schliessung sei sowohl\nim falschen Verfahren wie auch im falschen Zeitpunkt beschlossen worden.\nVorab ist deshalb zu klären, ob die Vorinstanz befugt war, die\nstrittige Strassenschliessung im Rahmen des eisenbahnrechtlichen\nPlangenehmigungsverfahrens zu verfügen.\n6.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember\n1957 (EBG, SR 742.101) dürfen Eisenbahnanlagen nur mit einer\nPlangenehmigung erstellt oder geändert werden, wobei mit Ausnahme\ngewisser Grossprojekte die Vorinstanz Genehmigungsbehörde ist. Im Sinne\nder Verfahrenskoordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren\nwerden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen\nBewilligungen erteilt und kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht\nerforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die\nBahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig\neinschränkt (Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen\ndemgegenüber die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die\nnicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Art. 18m Abs. 1 EBG).\n6.2. Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn- und damit\nbundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie\nganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18\nAbs. 1 EBG). Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem\nBahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz\noder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen\nwerden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang\nderselben mit dem Bahnbetrieb besteht (vgl. dazu BGE 127 II 227 E. 4 sowie\nAlexander Ruch, Eisenbahnrecht des Bundes und Raumordnungsrecht der\nKantone, Überlegungen zu einem unerschöpflichen Thema, Schweizerisches\nZentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1989 523 ff., S. 526).\nSteht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist\ndas kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar (vgl. auch Entscheide\nder REKO/INUM vom 15. Oktober 2004 [A-2004-20], E. 6 respektive der\nREKO/UVEK vom 29. August 2000 [A-2000-11], E. 7). Bei gemischten Anlagen,\ndie baulich, betrieblich und funktionell als Einheit erscheinen, ist gemäss\nBundesgericht eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner\nBauteile abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu\nbewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren\nzum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb\ndient (BGE 116 Ib 400 E. 5). Nicht ohne zu betonen, dass in der Regel nur ein\n\n"}