Nicht ersichtlich ist auch ein Sonderopfer der Beschwerdeführenden 2, welches aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Entschädigung verlangen würde. Die Beschränkung der Möglichkeiten zur Luftraumbenutzung ist daher von den Beschwerdeführenden 2 entschädigungslos hinzunehmen. 11.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. [28] «Instrument flight rules», Instrumentenflugregeln. [29] «Visual flight rules», Sichtflugregeln. 14 Page d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et d’environnement