Zur Begründung führen sie aus, die verfügte Luftraumstruktur sei für ihren Flugplatz existenzbedrohend. Die Vorinstanz sieht dagegen keine rechtliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführenden 2. 11.1. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes Gegenstand einer Enteignung sein. Die Voraussetzungen für eine formelle Enteignung sind nicht gegeben. Gemäss Art.