Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und angemessen. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden, soweit sie eine Änderung der Luftraumstruktur verlangen, abzuweisen. 11. Bei diesem Ergebnis bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden 2 auf Entschädigung für die eingeschränkten Möglichkeiten zur Nutzung des Luftraumes zu prüfen. Die Beschwerdeführenden 2 machen sinngemäss einen enteignungsrechtlichen Anspruch geltend. Zur Begründung führen sie aus, die verfügte Luftraumstruktur sei für ihren Flugplatz existenzbedrohend.