Die Bewegungsfreiheit umfasst kein «Recht auf freie Routenwahl». Geschützt durch die Bewegungsfreiheit ist das Recht auf ungehinderte Ortsveränderung, nicht die räumliche Fortbewegung schlechthin oder die Auswahl beliebiger Hilfsmittel (Felix Baumann, Inhalt und Tragweite der Bewegungsfreiheit, ZBl 105/2004, S. 511; Bundesgerichtsentscheid vom 13. Mai 1997, 2P 458/1995 E. 5, teilweise publiziert in ZBl 99/1998 S. 379 ff). Die blosse Anordnung von Regeln für die Luftraumbenutzung ist daher nicht als Eingriff in die Bewegungsfreiheit zu betrachten. (…) 10. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und angemessen.