Die Überlegungen der Vorinstanz erscheinen sachgerecht; die angeordnete Luftraumstruktur erweist sich als notwendig. 6.3.4. Die diesem Interesse an einer erhöhten Sicherheit des Luftraumes entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden an einer möglichst freien Benützung des Luftraums um den Flughafen Zürich sind offensichtlich als geringer zu werten. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig. 7. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die verfügte Luftraumstruktur verletze ihre verfassungsmässige Bewegungsfreiheit, ist ihnen nicht zu folgen. Die Bewegungsfreiheit umfasst kein «Recht auf freie Routenwahl».