Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter diesen Umständen die kritische Grenze zumindest während der Einführungszeit der Südanflüge überschritten würde. Wie von der Vorinstanz zudem zu Recht ausgeführt wurde, können militärisch kontrollierte Lufträume aufgrund der straffen Führung des militärischen Flugbetriebes nicht mit zivilen Lufträumen gleichgesetzt werden.