Zudem wurde die Anordnung auf den Beginn des für den Segelflug ohnehin ungünstigen Winters gelegt und bereits bei der Anordnung der neuen Luftraumstruktur wurde ins Auge gefasst, die verfügten Einschränkungen später zu lockern. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die in der angefochtenen Luftraumstruktur bereits enthaltenen flexiblen Lufträume (TMA 10 und 11 sowie Teile der CTR Dübendorf und Emmen) zeigten, dass eine Flexibilisierung der Luftraumstruktur möglich sei, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.