Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten. (…) 5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die verfügte Luftraumklassierung greife in ihre verfassungsmässigen Rechte, namentlich die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein, sei nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. 6. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet.