Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a). Dem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses wird im Rahmen der Kostenverteilung Rechnung zu tragen sein. 3. Soweit die Beschwerdeführer eine zeitlich flexible Anhebung der Untergrenze der TMA 7 sowie die Benützbarkeit der Segelflugräume ohne besondere Aktivierung und ohne ständige Hörbereitschaft auf Funk verlangen, bleibt das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse bestehen. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.