Es ist damit zu prüfen, ob die Anträge der Beschwerdeführenden teilweise gegenstandslos geworden sind. Durch die Errichtung von Segelflugräumen wurde den Eventualanträgen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 weitgehend entsprochen. Die zeitlich flexible Ausgestaltung der CTR 2 entspricht dem Antrag 2 sämtlicher Beschwerdeführenden, die Aufhebung des nordöstlichen Teils der CTR 2 dem Antrag 1 der Beschwerdeführenden 2. Das praktische Rechtsschutzinteresse ist in diesem Umfang nachträglich weggefallen. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a).