Die Vorinstanz hat den unter diesen Sektoren liegenden Luftraum bis zum Boden als Luftraum D qualifiziert und angeordnet, dass darin keine VFR-Flüge durchgeführt werden dürften. Der Flugverkehr von und nach den innerhalb der betroffenen Gebiete gelegenen Flugplätzen wurde anschliessend im Rahmen von direkten Vereinbarungen zwischen den Flugplatzbetreibern, der Vorinstanz und der Flugsicherung Zürich geregelt. In einer weiteren Notam vom 8. April 2004 hat die Vorinstanz die Klassierung des Luftraumes unter den TMA 10 und 11 als Luftraum D aufgehoben, den Luftraum D unter der TMA 7 dagegen beibehalten.