Abschliessend sind verschiedene von der Vorinstanz nach Erlass der angefochtenen Luftraumstruktur angeordnete Änderungen, namentlich die am 21. Oktober 2003 und am 8. April 2004 publizierten «Notices to Airmen» (Notam), zu würdigen, welche die Frage der Rechtsmittelbefugnis berühren. Der Notam vom 21. Oktober 2003 zufolge sind VFR-Flüge der allgemeinen Zivilluftfahrt («General Aviation»), u. a. in den TMA 7, 10 und 11, zu Zeiten mit Südanflügen auf die Piste 34 ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat den unter diesen Sektoren liegenden Luftraum bis zum Boden als Luftraum D qualifiziert und angeordnet, dass darin keine VFR-Flüge durchgeführt werden dürften.