E. 2 sowie BGE 124 II 293 E. 3c). 2.4. Vorerst sind somit die beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand und ein hinreichendes Interesse zur Beschwerdeführung, mithin zur Abwendung eines tatsächlichen Nachteils bei allen Beschwerdeführenden zu bejahen. 2.5. Abschliessend sind verschiedene von der Vorinstanz nach Erlass der angefochtenen Luftraumstruktur angeordnete Änderungen, namentlich die am 21. Oktober 2003 und am 8. April 2004 publizierten «Notices to Airmen» (Notam), zu würdigen, welche die Frage der Rechtsmittelbefugnis berühren.