Der Einfluss der jeweiligen Flugmöglichkeiten auf die Attraktivität eines Flugbetriebes ist offenkundig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 24. September 2003 ist die notwendige Nähe zu den fraglichen Lufträumen bei allen Beschwerdeführenden gegeben. Es ist eine besondere örtliche Nähe zum Flughafen Zürich auszumachen, weshalb diese von der Umstrukturierung stärker als andere Flugschulen und Flugfeldbetreiberinnen betroffen erscheinen. Die Flugfeldbetreiberinnen haben zudem anschaulich dargelegt, welche der von ihrem Flugfeld angeflogenen Routen und Flugbewegungen