Wie es das BAZL formuliert, resultieren für die Segelfliegerei aus der Umklassierung von Lufträumen von den Kategorien E und G in C und D aus «nahe liegenden Gründen» Probleme, können doch die Segelflugzeuge ihre Flughöhe nur beschränkt frei wählen (vgl. die Stellungnahme des BAZL vom 24. September 2003, S. 3). Es besteht deshalb die Gefahr, dass sich die Nachfrage nach ihren Angeboten und nach Segelflugstarts und damit verbunden die Einnahmen reduzieren.