7 nicht mehr möglich ist. Das geltend gemachte Interesse darf demnach nicht nur ein virtuelles sein. Ähnlich der Beschwerdeführung durch Dritte haben die Beschwerdeführenden nachzuweisen, dass sie durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sind und dass sie in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. etwa Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 121).