2. Gemäss Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse kann dabei im praktischen Nutzen bestehen, den eine erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, d. h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid zur Folge hätte (BGE 119 Ib 374 E. 2a/aa; vgl. auch BGE 123 II 376 E. 2).