Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten praktischen Probleme als durchaus lösbar erscheinen. Sind die von Gesetz, Lehre und Rechtsprechung definierten Voraussetzungen an ein zulässiges Anfechtungsobjekt erfüllt, besteht kein Raum, aus praktischen Überlegungen die Anordnung in ein nicht anfechtbares Rechtsinstitut umzudeuten. Es ist zudem ohne weiteres möglich, die jeweiligen Publikationen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, einen Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden zu verfügen.