Art. 2 Abs. 1 VFSD). Mit den genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist auch dargetan, dass sich das BAZL bei der Festsetzung der Luftraumstruktur auf öffentliches Recht des Bundes stützt. 1.8. Auch die von der Beigeladenen 1 angeführten praktischen Probleme rechtfertigen es nicht, die Anordnung einer neuen Luftraumstruktur als generell-abstrakten Erlass zu qualifizieren. Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten praktischen Probleme als durchaus lösbar erscheinen.