vgl. AS 2004 2155) gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, Beschwerde geführt werden. Die Beigeladene 1 und die Vorinstanz vertreten, wie schon im Hinblick auf den Zwischenentscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Auffassung, die Struktur des Luftraums werde nicht verfügt. Mit der Regelung der Luftraumstruktur würden vielmehr Rechtssätze geschaffen. Sie machen damit geltend, es liege kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die REKO/INUM ist als Kollegialbehörde, wie bereits im Zwischenentscheid des Präsidenten vom 28. Oktober 2003 festgehalten, nicht an die Erwägungen in diesem Zwischenentscheid gebunden.