1 - Die Neuordnung der Luftraumstruktur ist eine Allgemeinverfügung und als solche mit Beschwerde anfechtbar (E. 1). - Die im Rahmen der Neuordnung der Luftraumstruktur um den Flughafen Zürich verfügten Einschränkungen für den Sichtflugverkehr sind angemessene Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs. Der damit verbundene Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der umliegenden Flugfeldbetreiber ist zulässig (E. 5 und 6). - Die durch die Neuordnung der Luftraumstruktur verursachten Einschränkungen der Nutzung der Flugfelder der Beschwerdeführer stellen eine Eigentumsbeschränkung dar.