{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 13\nEnteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der Gebrauch einer Sache\nuntersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt,\nweil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende\nBefugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl\neine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen\nwerden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene\nund es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine\nEntschädigung geleistet würde (BGE 125 II 431 E. 3 mit Hinweisen).\n11.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründen Massnahmen,\nwelche die Möglichkeiten eines Grundeigentümers beschränken, öffentliche\nSachen im Gemeingebrauch zur Erschliessung seines Grundstückes zu\nnutzen, keinen Entschädigungsanspruch gegen den Staat, sofern nicht\neidgenössisches oder kantonales Recht eine besondere Rechtsstellung\neinräumt (Bundesgerichtsentscheid vom 30. März 1984 in ZBl 87/1986\nS. 368 ff., E. 4; Alexander Ruch, Die expansive Kraft der materiellen Enteignung,\nZBl 101/2000, S. 621). Eine durch eine gesetzliche Bestimmung geschaffene\nbesondere Rechtsstellung ist vorliegend nicht ersichtlich.\nEin Entschädigungsanspruch wurde nach dieser Rechtsprechung abgelehnt,\nweil durch die staatliche Massnahme bloss eine faktische Vorzugsstellung\nder Grundeigentümer, nicht aber rechtlich anerkannte Interessen, betroffen\nsei. Die Eigentumsgarantie werde deshalb nicht berührt. In BGE 126 I 213\nhat nun das Bundesgericht im Rahmen einer Praxisänderung entschieden,\ndass sich ein Grundeigentümer gegen einen Entzug faktischer Vorteile auf\ndie Eigentumsgarantie berufen könne. Nachdem das Bundesgericht im\nzitierten Entscheid einen Eigentumseingriff anerkannt hat, ist zu prüfen,\nob der Eingriff im vorliegenden Fall besonders schwer wiegt und somit eine\nEntschädigungspflicht auslöst.\n11.3. Die aus der neuen Luftraumstruktur resultierenden Einschränkungen\nder Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführenden können nicht als\nbesonders schwer gelten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass\nder Flugplatz aufgrund der erschwerten Anflug- und Wegflugbedingungen\nfür Segelflieger weniger attraktiv ist, eine wesentliche aus dem Eigentum\nfliessende Nutzungsmöglichkeit wird dadurch aber nicht entzogen. Bleibt\neine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der\nParzelle weiterhin möglich, ist nicht von einem besonders schweren Eingriff\nauszugehen (BGE 114 Ib 112 E. 6b). So werden beispielsweise befristete\noder nur auf einer Teilparzelle wirksame Bauverbote nicht als schwere\nEingriffe betrachtet. Im Vergleich dazu werden die Nutzungsmöglichkeiten\ndes Flugfeldes der Beschwerdeführenden 2 durch die neue Luftraumstruktur\ndeutlich weniger beschränkt. Nicht ersichtlich ist auch ein Sonderopfer der\nBeschwerdeführenden 2, welches aus Gründen der Rechtsgleichheit eine\nEntschädigung verlangen würde.\nDie Beschränkung der Möglichkeiten zur Luftraumbenutzung ist daher von\nden Beschwerdeführenden 2 entschädigungslos hinzunehmen.\n11.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht\ngegenstandslos geworden ist.\n[28] «Instrument flight rules», Instrumentenflugregeln.\n[29] «Visual flight rules», Sichtflugregeln.\n\n14\nPage d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et\nd’environnement\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.45 - Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und\nUmwelt vom 30. November 2004 [B-2003-105]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 968\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}