{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 12\nDie nach der Anordnung der neuen Luftraumstruktur durchgeführte\nSicherheitsstudie zeigt zudem, dass die Überlegungen der Vorinstanz\nsachgerecht waren. So verlangte die Sicherheitsstudie «Safety Case Document\nZAP DVO 2» noch zusätzliche Einschränkungen, bis die Luftraumbenützer sich\nan die neue Luftraumstruktur gewöhnt und eine entsprechende Schulung\ngenossen hätten.\nDie Forderung der Vorinstanz nach einer ständigen Hörbereitschaft auf Funk\nbeim Befliegen der Segelflugräume am Albis ist angesichts der komplexen\nLuftraumstruktur ebenfalls nachvollziehbar.\nDie Überlegungen der Vorinstanz erscheinen sachgerecht; die angeordnete\nLuftraumstruktur erweist sich als notwendig.\n6.3.4. Die diesem Interesse an einer erhöhten Sicherheit des Luftraumes\nentgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden an einer möglichst\nfreien Benützung des Luftraums um den Flughafen Zürich sind offensichtlich\nals geringer zu werten.\nDie angeordneten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig.\n7. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die verfügte\nLuftraumstruktur verletze ihre verfassungsmässige Bewegungsfreiheit,\nist ihnen nicht zu folgen. Die Bewegungsfreiheit umfasst kein «Recht auf\nfreie Routenwahl». Geschützt durch die Bewegungsfreiheit ist das Recht auf\nungehinderte Ortsveränderung, nicht die räumliche Fortbewegung schlechthin\noder die Auswahl beliebiger Hilfsmittel (Felix Baumann, Inhalt und Tragweite\nder Bewegungsfreiheit, ZBl 105/2004, S. 511; Bundesgerichtsentscheid vom\n13. Mai 1997, 2P 458/1995 E. 5, teilweise publiziert in ZBl 99/1998 S. 379 ff). Die\nblosse Anordnung von Regeln für die Luftraumbenutzung ist daher nicht als\nEingriff in die Bewegungsfreiheit zu betrachten.\n(…)\n10. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und\nangemessen. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden, soweit sie eine\nÄnderung der Luftraumstruktur verlangen, abzuweisen.\n11. Bei diesem Ergebnis bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden 2\nauf Entschädigung für die eingeschränkten Möglichkeiten zur Nutzung des\nLuftraumes zu prüfen. Die Beschwerdeführenden 2 machen sinngemäss einen\nenteignungsrechtlichen Anspruch geltend. Zur Begründung führen sie aus,\ndie verfügte Luftraumstruktur sei für ihren Flugplatz existenzbedrohend.\nDie Vorinstanz sieht dagegen keine rechtliche Grundlage für einen\nEntschädigungsanspruch der Beschwerdeführenden 2.\n11.1. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die\nEnteignung (EntG, SR 711) können dingliche Rechte an Grundstücken\nsowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte,\nferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der\nEnteignung betroffenen Grundstückes Gegenstand einer Enteignung sein.\nDie Voraussetzungen für eine formelle Enteignung sind nicht gegeben.\nGemäss Art. 26 Abs. 2 BV sind jedoch auch Eigentumsbeschränkungen,\nwelche einer Enteignung gleichkommen (so genannte materielle Enteignung),\nvoll zu entschädigen. Es bleibt zu prüfen, ob die neue Luftraumstruktur\neine materielle Enteignung der Grundeigentümer bewirkt. Eine materielle\n\n"}