{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 11\nAusgestaltung der Luftraumstruktur als das mildeste Mittel zur Wahrung\nder Sicherheit der Luftfahrt zu betrachten ist, steht der Vorinstanz somit ein\nerhebliches Ermessen zu.\n6.3.2. Steht einer Behörde ein Ermessen zu, ist dieses pflichtgemäss, das\nheisst verfassungs- und gesetzeskonform, auszuüben. Neben dem Gebot der\nRechtsgleichheit sind insbesondere das öffentliche Interesse sowie Sinn und\nZweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (Tschannen/Zimmerli/Kiener,\na.a.O., S. 142). Unangemessen ist weiter eine Anordnung einer Behörde,\nwelche zwar im eingeräumten Ermessensspielraum bleibt, den Umständen\ndes Einzelfalls aber nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist\n(Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 143).\nDie REKO/INUM überprüft die Angemessenheit grundsätzlich frei, auferlegt\nsich jedoch meist eine gewisse Zurückhaltung. Sie greift nicht ohne Not (so\ngenannte «Ohne-Not-Praxis») in Ermessensentscheide der Vorinstanz ein,\nwenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie\nüber einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss (vgl. Kölz/Häner,\na.a.O., Rz. 633 ff.; Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O. S. 140 ff. mit Hinweisen;\nHäfelin/Müller, a.a.O., N. 460 f. und N. 473 f. mit Hinweisen; André Moser /\nPeter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel 1998, Rz. 2.62 ff. und Rz. 2.74). Die Vorinstanz ist ohne Zweifel eine\nfachkompetente Behörde, welche über einen erheblichen Handlungsspielraum\nverfügt und verfügen muss. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als\nsachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Ermessen einzugreifen.\n6.3.3. Sinn und Zweck der angefochtenen Anordnung ist die Gewährleistung\nder Sicherheit des Flugverkehrs im Umfeld des Flughafen Zürichs.\nDie Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, eine derart weit reichende\nVeränderung der Luftraumstruktur wie die vorliegende sei geneigt, bei\nden Luftraumbenutzern eine erhebliche Verunsicherung zu schaffen. Es ist\ndeshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Interessen der Flugsicherheit\nin einer ersten Eingewöhnungsphase höher gewichtete, als das Interesse\nder allgemeinen Luftfahrt an einer freien Benutzung des Luftraumes.\nZudem wurde die Anordnung auf den Beginn des für den Segelflug ohnehin\nungünstigen Winters gelegt und bereits bei der Anordnung der neuen\nLuftraumstruktur wurde ins Auge gefasst, die verfügten Einschränkungen\nspäter zu lockern.\nSoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die in der angefochtenen\nLuftraumstruktur bereits enthaltenen flexiblen Lufträume (TMA 10 und 11\nsowie Teile der CTR Dübendorf und Emmen) zeigten, dass eine Flexibilisierung\nder Luftraumstruktur möglich sei, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.\nEine Einführung weiterer flexibler Elemente mit teilweise unterschiedlichen\nZeiten und Bedingungen in die bereits komplexe Luftraumstruktur erhöht die\nGesamtkomplexität des Systems erheblich. Es kann daher nicht beanstandet\nwerden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter diesen Umständen\ndie kritische Grenze zumindest während der Einführungszeit der Südanflüge\nüberschritten würde. Wie von der Vorinstanz zudem zu Recht ausgeführt\nwurde, können militärisch kontrollierte Lufträume aufgrund der straffen\nFührung des militärischen Flugbetriebes nicht mit zivilen Lufträumen\ngleichgesetzt werden.\n\n"}