{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 10\nkönnen, wenn der bisher bestehende schlichte Gemeingebrauch eingeschränkt\nwird (Bundesgerichtsentscheid vom 14. Oktober 1994, 2P. 109/1994 und 2P.\n147/1994, teilweise publiziert in ZBl 96/1995, S. 508 ff., E. 3c, S. 510 f.).\n6.1. Der Erlass einer Benutzungsordnung für öffentliche Sachen\nim Gemeingebrauch ist zulässig und kann notwendig sein, um die\nGemeinverträglichkeit der Nutzung der öffentlichen Sache und den\nrechtsgleichen Zugang für jedermann sicherzustellen (vgl. Häfelin/Müller,\na.a.O., Rz. 2382). Die Luftraumstruktur kann zu einem grossen\nTeil als Benutzungsordnung aufgefasst werden. Die angefochtene\nLuftraumklassierung geht indessen über diesen Rahmen hinaus und schränkt\ndas Recht der Beschwerdeführenden zum Gemeingebrauch am Luftraum in\nder Umgebung des Flughafens Zürich teilweise ein. Dem Flughafen Zürich\nbzw. seinen Benutzern werden Nutzungsrechte zuerkannt, welche die\nNutzung des Luftraumes für andere Flugverkehrsteilnehmer in gewissen\nBereichen ausschliessen. Eine solche Einschränkung ist nur zulässig, wenn die\nVoraussetzungen für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit beachtet werden.\n6.2. Eine Einschränkung in die Wirtschaftsfreiheit ist zulässig, wenn sie\nauf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht,\nverhältnismässig ist und den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten\nKonkurrenten beachtet.\nDie Vorinstanz stützte sich beim Erlass der neuen Luftraumstruktur\nauf Art. 8 Abs. 7 LFG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VFSD. Gemäss\ndiesen Bestimmungen legt die Vorinstanz die Luftraumstruktur und die\nLuftraumklassen fest. Sie stellen mithin eine genügende gesetzliche Grundlage\ndar. Der Erlass einer Luftraumstruktur dient der Sicherheit der Luftfahrt und\nsteht damit im öffentlichen Interesse.\nEine Ungleichbehandlung der direkten Konkurrenten ist nicht ersichtlich und\nwird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht.\n6.3. Es bleibt zu prüfen, ob die verfügten Einschränkungen für den\nVFR-Verkehr verhältnismässig sind. Verhältnismässig ist eine Massnahme,\nwenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels\ngeeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem\nvernünftigen Verhältnis zu den auferlegten Freiheitsbeschränkungen stehen.\nDie angefochtene neue Luftraumstruktur ist ohne Zweifel geeignet, den\nangestrebten Zweck der Sicherheit der Luftfahrt zu erreichen.\n6.3.1. Bei der Beurteilung, ob die angeordnete Massnahme zur Erreichung des\nangestrebten Zweckes notwendig ist, muss geprüft werden, ob eine mildere\nMassnahme zur Verfügung stehen würde.\nGestützt auf Art. 8 Abs. 7 LFG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VFSD legt die\nVorinstanz im Einvernehmen mit dem Kommando der Luftwaffe und nach\nAnhörung der Beigeladenen 2 die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen\nfest. Das LFG und die VFSD enthalten keine weitergehenden Vorschriften, wie\ndie Luftraumstruktur auszugestalten ist. Bei der Beurteilung der Frage, welche\n\n"}