{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 9\nnordöstlichen Teil auf und integrierte sie in die TMA 7. Zudem wurde sie\nzeitlich flexibel ausgestaltet und ist nur noch während den Südanflugzeiten\naktiviert. Wie die Vorinstanz ausführt, sind weiter die Segelflugräume Speck,\nBolhof, Schafhausen Nord und Süd sowie Oberland Nord und Süd unverändert\nbeibehalten oder gar in vertikaler Richtung ausgedehnt worden.\n2.6. Mit diesen nach Beschwerdeeingang publizierten Massnahmen wurden\ndie Anliegen der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang erfüllt. Es\nist damit zu prüfen, ob die Anträge der Beschwerdeführenden teilweise\ngegenstandslos geworden sind.\nDurch die Errichtung von Segelflugräumen wurde den Eventualanträgen\nder Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 weitgehend entsprochen. Die zeitlich\nflexible Ausgestaltung der CTR 2 entspricht dem Antrag 2 sämtlicher\nBeschwerdeführenden, die Aufhebung des nordöstlichen Teils der CTR 2 dem\nAntrag 1 der Beschwerdeführenden 2. Das praktische Rechtsschutzinteresse\nist in diesem Umfang nachträglich weggefallen. Liegt das praktische Interesse\nim Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist\ndas Verfahren als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a). Dem\nnachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses wird im Rahmen der\nKostenverteilung Rechnung zu tragen sein.\n3. Soweit die Beschwerdeführer eine zeitlich flexible Anhebung der\nUntergrenze der TMA 7 sowie die Benützbarkeit der Segelflugräume ohne\nbesondere Aktivierung und ohne ständige Hörbereitschaft auf Funk verlangen,\nbleibt das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse bestehen. Auf die\nBeschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.\n(…)\n5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die verfügte\nLuftraumklassierung greife in ihre verfassungsmässigen Rechte, namentlich\ndie Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und die Bewegungsfreiheit\n(Art. 10 Abs. 2 BV) ein, sei nicht im öffentlichen Interesse und sei\nunverhältnismässig.\n6. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Die\nWirtschaftsfreiheit gibt unter anderem ein (bedingtes) Recht, öffentliche\nSachen für die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nzum gesteigerten Gemeingebrauch zu beanspruchen (BGE 126 I 133 E. 4d;\nUlrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl.,\nZürich 2001, Rz. 648). Zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zählt\nauch der Luftraum (Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 319). Soweit\nes sich bei den Beschwerdeführenden um Flugfeldbetreiber handelt,\nnehmen sie den Luftraum für ihre Erwerbstätigkeit in Anspruch. Die\nNutzung des Luftraums durch die Beschwerdeführenden ist sowohl\nbestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich. Es handelt sich damit um\neinen so genannten schlichten Gemeingebrauch (Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2372). Verleiht die\nWirtschaftsfreiheit einen (bedingten) Anspruch zur Nutzung öffentlicher\nSachen zum gesteigerten Gemeingebrauch, muss sie auch angerufen werden\n\n"}