{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 8\ndurch die neue Luftraumstruktur beeinträchtigt würden. Es erscheint\nglaubwürdig, dass die betroffenen Streckensegelflugrouten für die\nFlugfeldbetreiber von erheblicher Bedeutung sind.\n2.3. Gleiches gilt bei den natürlichen Personen, den einzelnen Piloten. Weil\nsie in der Nähe der jeweiligen Flugfelder und des Flughafen Zürichs wohnen\nund sie alle Mitglieder der jeweiligen Organisationen sind, dürften sie die\nFlugfelder und die dort angebotenen Dienstleistungen regelmässig benutzen\nbzw. in Anspruch nehmen. Sie haben deshalb ein eigenes, unmittelbares\nund persönliches Interesse daran, wie der Luftraum beim Flughafen Zürich\nstrukturiert ist, weil je nach Ausgestaltung ihre Routenwahl eingeschränkt\nwird. Auch bei ihnen ist es somit die örtliche Nähe zum Flughafen Zürich,\nwelche ihre Betroffenheit (mit-)begründet. Unbestritten würde allein\ndie Tatsache, dass sie im Besitze eines Pilotenausweises sind, hierfür\nnicht genügen (in diesem Sinne die Stellungnahmen der Vorinstanz vom\n24. September 2003 bzw. der Beigeladenen 1 vom 13. Oktober 2003). Die\nBeschwerdeführenden haben indessen nicht nur ein ausschliesslich virtuelles\nInteresse.\nGemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht zudem nicht\nuntersucht zu werden, ob die besondere Nähe zur Streitsache ausnahmslos\nbei allen Beschwerdeführern gegeben ist, da sie zusammen mit jeweils\neinem der zweifellos legitimierten Flugfeldbetreiber eine gemeinsame\nBeschwerdeschrift eingereicht haben (Bundesgerichtsentscheid vom\n7. September 1998, 1A.115/1998, publiziert in Schweizerisches Zentralblatt\nfür Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2/2000, S. 83 ff. E. 2 sowie BGE 124 II\n293 E. 3c).\n2.4. Vorerst sind somit die beachtenswerte, nahe Beziehung zum\nStreitgegenstand und ein hinreichendes Interesse zur Beschwerdeführung,\nmithin zur Abwendung eines tatsächlichen Nachteils bei allen\nBeschwerdeführenden zu bejahen.\n2.5. Abschliessend sind verschiedene von der Vorinstanz nach Erlass der\nangefochtenen Luftraumstruktur angeordnete Änderungen, namentlich die\nam 21. Oktober 2003 und am 8. April 2004 publizierten «Notices to Airmen»\n(Notam), zu würdigen, welche die Frage der Rechtsmittelbefugnis berühren.\nDer Notam vom 21. Oktober 2003 zufolge sind VFR-Flüge der allgemeinen\nZivilluftfahrt («General Aviation»), u. a. in den TMA 7, 10 und 11, zu Zeiten\nmit Südanflügen auf die Piste 34 ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat den\nunter diesen Sektoren liegenden Luftraum bis zum Boden als Luftraum\nD qualifiziert und angeordnet, dass darin keine VFR-Flüge durchgeführt\nwerden dürften. Der Flugverkehr von und nach den innerhalb der betroffenen\nGebiete gelegenen Flugplätzen wurde anschliessend im Rahmen von direkten\nVereinbarungen zwischen den Flugplatzbetreibern, der Vorinstanz und der\nFlugsicherung Zürich geregelt. In einer weiteren Notam vom 8. April 2004\nhat die Vorinstanz die Klassierung des Luftraumes unter den TMA 10 und\n11 als Luftraum D aufgehoben, den Luftraum D unter der TMA 7 dagegen\nbeibehalten. Zusätzlich liess sie aber VFR-Flüge bis zu einer Höhe von\n1000 Fuss über Grund mit eingeschaltetem Transponder ohne Einschränkung\nzu. Ferner wurden im Bereich der TMA 7 zwei Segelflugräume (Albis West\nund Albis Ost) eingerichtet. Die Segelflugräume sind zeitlich befristet bis\nam 31. Oktober 2004. Weiter hob die Vorinstanz die Zone CTR 2 in ihrem\n\n"}