{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 7\nnicht mehr möglich ist. Das geltend gemachte Interesse darf demnach\nnicht nur ein virtuelles sein. Ähnlich der Beschwerdeführung durch\nDritte haben die Beschwerdeführenden nachzuweisen, dass sie durch\nden angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sind und\ndass sie in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur\nStreitsache stehen (vgl. etwa Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regina Kiener,\nGrundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 121). Damit diese\nBeziehungsnähe gegeben ist, muss das Interesse ein unmittelbares, eigenes\nund persönliches sein (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 541).\n2.1. Die Beschwerdeführenden unterteilen sich in zwei Kategorien: Einerseits\nin Organisationen, die ein Flugfeld als Eigentümerin oder Mieterin halten und\neine Flugschule sowie allenfalls einen Schleppdienst (Beschwerdeführende 1\nund 2) betreiben, andererseits in einzelne natürliche Personen, die im Besitze\neines Pilotenausweises sind und als Mitglieder der jeweiligen Organisationen\ndie zugehörigen Flugfelder benutzen.\n2.2. Was die privatrechtlich organisierten Halterinnen der verschiedenen\nFlugfelder anbelangt, so bieten diese als Betreiberinnen von Flugschulen\nregelmässig Aus- und Weiterbildungskurse an und besorgen teilweise\nden gesamten Segelflugschleppdienst. Die Neuregelung des Luftraumes,\ninsbesondere der TMA 7 sowie der CTR 2 schränkt sie alle bzw. die Benutzer\nund Benutzerinnen ihrer Flugfelder und ihrer Dienstleistungen auf die eine\noder andere Weise in ihrer Wahl bzw. der Benutzung möglicher Flugrouten\nein oder schliesst sie hiervon gar aus, weil ihre Flugfelder in der Nähe des\nFlughafen Zürichs liegen. Wie es das BAZL formuliert, resultieren für die\nSegelfliegerei aus der Umklassierung von Lufträumen von den Kategorien E\nund G in C und D aus «nahe liegenden Gründen» Probleme, können doch\ndie Segelflugzeuge ihre Flughöhe nur beschränkt frei wählen (vgl. die\nStellungnahme des BAZL vom 24. September 2003, S. 3).\nEs besteht deshalb die Gefahr, dass sich die Nachfrage nach ihren Angeboten\nund nach Segelflugstarts und damit verbunden die Einnahmen reduzieren.\nDass die geltend gemachten finanziellen Nachteile lediglich auf Vermutungen\nberuhen (so die Vorinstanz und die Beigeladene 1 in ihren Stellungnahmen\nvom 24. September 2003 bzw. vom 13. Oktober 2003), und nicht nachgewiesen\nist, ob tatsächlich finanzielle Einbussen entstehen, lässt die Anliegen der\nBetreiberinnen der Flugfelder nicht weniger glaubwürdig erscheinen.\nDer Einfluss der jeweiligen Flugmöglichkeiten auf die Attraktivität eines\nFlugbetriebes ist offenkundig.\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Stellungnahme vom\n24. September 2003 ist die notwendige Nähe zu den fraglichen Lufträumen bei\nallen Beschwerdeführenden gegeben. Es ist eine besondere örtliche Nähe zum\nFlughafen Zürich auszumachen, weshalb diese von der Umstrukturierung\nstärker als andere Flugschulen und Flugfeldbetreiberinnen betroffen\nerscheinen. Die Flugfeldbetreiberinnen haben zudem anschaulich dargelegt,\nwelche der von ihrem Flugfeld angeflogenen Routen und Flugbewegungen\n\n"}