{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 6\nein Verfahren auf Erlass einer Allgemeinverfügung sachgerecht. Neben\ndiesem Konsultationsverfahren kann es aber durchaus auch angezeigt sein,\nSpezialadressaten zusätzlich direkt anzuhören.\n1.7. Schliesslich sind die weiteren Strukturmerkmale des materiellen\nVerfügungsbegriffs, die auch bei der Allgemeinverfügung erfüllt sein müssen,\ngegeben. Der Luftraum zählt zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch\n(vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 317 ff.), dessen Benutzung im\nRahmen der bundesgesetzlichen Bestimmungen sowie der verbindlichen\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen (Art. 1 Abs. 1 LFG) gestattet ist. Die\nFestlegung der Luftraumstruktur legt die Pflichten des Flugsicherungsdienstes,\nder Beigeladenen 2, sowie die Rechte und Pflichten der Luftraumbenutzerinnen\nfest. Gerade Lufträume der Klassen C und D bzw. die TMA und CTR, die\nauf den Verkehr nach IFR[28]-Regeln ausgerichtet sind, schliessen andere\nLuftraumbenutzerinnen, die den Regeln des VFR[29]-Verkehrs folgen,\ngänzlich aus oder auferlegen ihnen gewisse Pflichten für die Benutzung\n(Anmeldung bei der Flugverkehrskontrolle oder Ersuchen um Einflug in einen\nkontrollierten Luftraum). Weiter wird die Einteilung des Luftraumes einseitig\nund verbindlich durch das BAZL festgelegt (vgl. Art. 8 Abs. 7 LFG; Art. 2 Abs. 1\nVFSD). Mit den genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist auch\ndargetan, dass sich das BAZL bei der Festsetzung der Luftraumstruktur auf\nöffentliches Recht des Bundes stützt.\n1.8. Auch die von der Beigeladenen 1 angeführten praktischen Probleme\nrechtfertigen es nicht, die Anordnung einer neuen Luftraumstruktur\nals generell-abstrakten Erlass zu qualifizieren. Vorab ist festzuhalten,\ndass die geltend gemachten praktischen Probleme als durchaus lösbar\nerscheinen. Sind die von Gesetz, Lehre und Rechtsprechung definierten\nVoraussetzungen an ein zulässiges Anfechtungsobjekt erfüllt, besteht\nkein Raum, aus praktischen Überlegungen die Anordnung in ein nicht\nanfechtbares Rechtsinstitut umzudeuten. Es ist zudem ohne weiteres möglich,\ndie jeweiligen Publikationen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen\nund, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, einen Entzug der\naufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden zu verfügen.\n1.9. Im Lichte der obigen Erwägungen rechtfertigt es sich deshalb, die\nUmstrukturierung des Luftraumes über dem bzw. beim Flughafen Zürich\nals Allgemeinverfügung zu qualifizieren und demnach ein rechtsgenügliches\nAnfechtungsobjekt für die Beschwerdeführung bei der REKO/INUM\nanzunehmen.\n2. Gemäss Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die\nangefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat. Nach ständiger bundesgerichtlicher\nRechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche\noder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst\nwerden kann. Das Interesse kann dabei im praktischen Nutzen bestehen,\nden eine erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, d. h. in der Abwendung\neines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid zur\nFolge hätte (BGE 119 Ib 374 E. 2a/aa; vgl. auch BGE 123 II 376 E. 2).\nBei der Allgemeinverfügung gilt es zu beachten, dass der Adressatenkreis\nzwar ein genereller ist, aber dennoch nicht jedermann zur Beschwerde\nbefugt sein kann, ansonsten eine Abgrenzung zur Popularbeschwerde\n\n"}