{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 5\nPersonen ohne näheren Bezug zur Luftfahrt (beispielsweise Anwohner)\nbetreffen, eine zusätzliche Publikation im Bundesblatt angezeigt ist. Wäre\ndie Festlegung der Luftraumstruktur als Erlass zu qualifizieren, hätte im\nÜbrigen konsequenterweise zumindest ein Verweis auf die Fundstelle oder\nBezugsquelle in die Amtliche Sammlung des Bundesrechts aufgenommen\nwerden müssen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über\nGesetzessammlungen und das Bundesblatt [PublG], SR 170.512). Ein Verweis\nauf die Änderung der Luftraumstruktur wurde in der AS indessen nicht\npubliziert. Wird ein Erlass nicht ordnungsgemäss publiziert, vermag er den\neinzelnen nicht zu verpflichten (Art. 10 Abs. 1 PublG). Würde die Änderung der\nLuftraumstruktur als Erlass qualifiziert, hätte sie für den Einzelnen überhaupt\nkeine Wirkung entfalten können und für den Flugverkehr wäre weiterhin\ndie frühere Luftraumstruktur massgebend. Auch die Vorinstanz geht aber\noffensichtlich von der Verbindlichkeit der neuen Luftraumstruktur aus. Die\nAuffassung der Vorinstanz, dass die Luftraumstruktur als Erlass zu betrachten\nsei, ist damit widersprüchlich.\n1.6. Ebenso wenig spricht das Argument des BAZL, wonach die interessierten\nKreise vor Erlass der Luftraumstruktur regelmässig konsultiert würden - wie\ndies bei Erlass einer Verordnung allgemein üblich sei -, gegen die Annahme\neiner Allgemeinverfügung. Im Gegensatz zu den Individualverfügungen\nbesteht bei den Allgemeinverfügungen grundsätzlich kein genereller Anspruch\nauf vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil bei ihnen nicht das\nIndividuum, sondern das Kollektiv im Zentrum des Hoheitsaktes steht (hierzu\nkurz Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 196). Dies schliesst jedoch nicht\naus, dass mögliche Betroffene auf die eine oder andere Weise angehört\nwerden. Bei der Form der Anhörung ist zwischen den Normaladressaten,\nwelche durch die Allgemeinverfügung wie durch einen Rechtssatz betroffen\nwerden und Spezialadressaten zu unterscheiden. Wird ein jedermann\nzustehendes Recht eingeschränkt, sind diejenigen Personen, welche ein\nRecht tatsächlich ausüben, namentlich wenn mit der Ausübung des Rechts\nerhebliche Investitionen verbunden sind, wesentlich tiefgreifender betroffen\nals andere Personen. Sie sind als Spezialadressaten zu qualifizieren (vgl.\nJaag, a.a.O., S. 44). Zumindest soweit es sich bei den Beschwerdeführenden\num Flugplatzbetreiber handelt, haben diese zur Ausübung des Rechts auf\nBenutzung des Luftraumes erhebliche Investitionen getroffen. Sie sind damit\nals Spezialadressaten zu betrachten.\nSpezialadressaten des Hoheitsaktes müssen angehört werden, sofern durch\ndie Anordnung unmittelbar in ihre Rechtsstellung eingegriffen wird, ohne\ndass ein weiterer Hoheitsakt notwendig ist (vgl. Jaag, a.a.O., § 9 I. 2., S. 134;\nBGE 121 I 230 E. 5c/aa mit Hinweisen). Angesichts der beschränkten Zahl\nvon Spezialadressaten (namentlich Flugplätze und Flugfelder im Gebiet der\nLuftraumumklassierung) scheint eine solche Anhörung durchaus praktikabel.\nNormaladressaten können dagegen in der Form eines Konsultationsverfahrens\nunter den interessierten Kreisen, wie es vom BAZL bis anhin gehandhabt\nwurde, angehört werden (vgl. dazu Jaag, a.a.O., § 9 I. 2., S. 133 f.). Das vom\nBAZL durchgeführte Konsultationsverfahren war aus diesen Gründen für\n\n"}